Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Team Baumgärtner GmbH, 95185 Gattendorf
Stand 08. Oktober 2015

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sie gelten für alle Angebote, Liefer-, Montage- und Reparaturaufträge einschließlich Beratungen und Zusatzleistungen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) Angebote der Team Baumgärtner GmbH, Gattendorf sind grundsätzlich freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt bis Angebotsannahme vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird eine vereinbarte Anzahlung nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Frist geleistet, kann der Auftragnehmer vom Auftrag zurücktreten und dem Auftraggeber/Käufer eine Pauschale für Bearbeitungsgebühr und Schadensersatz in Höhe von 20% des Netto-Auftragswertes in Rechnung stellen. Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich diese Vereinbarung an.
(3) Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen, Abweichungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie haben nur Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager der Firma Team Baumgärtner GmbH ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Ladehölzer, Spanngurte, Paletten, Transportanker und sonstige Verladematerialien werden gesondert berechnet. Sie werden dem Kunden wieder gutgeschrieben, soweit er sie innerhalb von 4 Wochen unbeschädigt und frachtfrei an uns zurück gibt. Bei Lieferung mit der Spedition ist eine Austauschpalette bereitzuhalten. Sollte der Käufer keine Palette zum Tausch haben, berechnen wir eine Gebühr von 25,00 Euro je Palette.
(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat

-         bei Übergabe in bar

-         auf Vorkasse auf das in der Rechnung genannte Konto der Firma Team Baumgärtner GmbH

-         oder, falls dies vorher schriftlich vereinbart wurde, ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto der Firma Team Baumgärtner GmbH zu erfolgen. Diese Regelung gilt auch für Anzahlungen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

4) Sofern der Kauf nicht fristgemäß bezahlt wurde, sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. vom Käufer zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
 
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
§ 6 Liefertermin, -fristen, -verzug
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit bzw. der Zeitpunkt der Abholung setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Lieferverzug tritt nicht ein, wenn in unserem Betrieb oder einem für uns arbeitenden Betrieb durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare oder unvorhersehbare Umstände, Streik, Aussperrung eine Frist- oder Terminüberschreitung verursacht wird. Bei Vorliegen der genannten Verursachungsfälle werden die Lieferzeiten entsprechend verlängert. Wird eine Verlängerung unzumutbar und sind in diesem Zusammenhang Teillieferungen für ihn ohne Interesse, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die in Satz 1 genannten Umstände unmöglich, so können wir vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Der Rücktritt ist in jedem Fall schriftlich zu erklären.
(3) Im Fall des Lieferverzuges hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
Ein Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt, sofern nicht eine wesentliche Vertragspflicht betroffen ist oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Gegenüber Kaufleuten beschränkt sich der Ersatz des Verzugsschadens außerdem für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und insgesamt auf maximal 5% des Wertes der betroffenen (Teil-)Lieferungen. Bei Lieferungsüberschreitungen um bis zu einer Woche sind Schadensersatzansprüche auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wir haften ferner nicht, wenn die Lieferzeitverzögerung auf Umständen beruht, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht beeinflussen oder vorhersehen können (z.B. Stau, technische Defekte, Verkehrsunfälle, unsachgemäße Sicherung der Ladung usw.). Für den Fall, dass Dritte als Verursacher der Lieferzeitverzögerung in Anspruch genommen werden können, treten wir schon jetzt  etwaige Ansprüche gegen diese Dritten an den Kunden ab.
(4) Nimmt der Kunde die ihm übersandten oder angebotenen Liefergegenstände nicht an bzw. gibt ihm übersandte Planungsunterlagen nicht zur Ausführung frei und gibt er uns keine Gelegenheit zur Ausführung unserer Arbeiten, so können wir nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, soweit er den nicht geringen Schaden nachweist.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, sind bauseitig herzustellende Einrichtungen und Anschlüsse bei Lieferung nicht fertig gestellt oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
 
§ 7 Lieferung und Abladen
(1) Wenn nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Firmenstandort Team Baumgärtner GmbH/ Gattendorf. Ist Lieferung durch Team Baumgärtner GmbH; Gattendorf  vereinbart, erfolgt diese frei Bordsteinkante, bei Lieferung auf Inseln frei Hafen/Festland.
(2) Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu geschehen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren.
(3) Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.
(4) Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmen wir die Art der Versendung. Insbesondere auch die Art des Lieferfahrzeuges. Zur Teillieferung sind wir berechtigt.
(5) Bei Selbstabholung trägt der Kunde die Verantwortung für die Auswahl des Transportmittels sowie die beförderungssichere Befestigung der Ladung. Bei Beauftragung eines Frachtführers oder Spediteurs ist es Sache des Kunden, den Frachtführer oder Spediteur entsprechend zu verpflichten.
(6) Wegen bei der Anlieferung offensichtlicher Schäden (auch Transportschäden) stehen dem Kunden Ansprüche gegen uns nur dann zu, wenn die Schäden auf dem Empfangsschein unter genauer Art und Positionsangaben, Stückzahl und Abmessungen aufgeführt sind.
 
§ 8 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich die Absendung des Liefergegenstandes aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, erfolgt der Gefahrübergang bei Versandbereitschaft.
 
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
 
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Mängelansprüche verjähren bei neuen Gütern in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe der von uns gelieferten Ware. Soweit es sich um den Verkauf gebrauchter Güter handelt, wird die Gewährleistungsfrist ausgeschlossen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Weitergehende oder andere als die hier in § 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
(9) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
§ 11 Montage, Reparaturarbeiten
(1) Für Montage und Reparaturarbeiten gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Alle Montage und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt, wobei notwendige und zweckmäßige Abweichungen vom Auftrag vorbehalten bleiben. Zur Beauftragung von Spezialwerkstätten sind wir berechtigt. Maschinen und Aggregate werden mit im Lieferzeitpunkt berufsgenossenschaftlich geforderten Schutzvorrichtungen versehen, elektrotechnisches Material entspricht den im Lieferzeitpunkt geltenden VDE-Bestimmungen.
(3) Ausgebaute und ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über.
(4) Bei Arbeiten außerhalb unseres Betriebsgeländes hat der Kunde auf seine Kosten die Arbeitsstelle zugunsten unseres Personals und Dritter abzusichern. Nebenarbeiten, wie etwa Schaffung von Einbringöffnungen Maurer-, Installations-, und Elektroarbeiten (z.B. Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Abluft) sind vom Kunden bauseitig auf seine Kosten vor Beginn unserer Arbeiten durchzuführen. Mehraufwendungen von uns werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass eine bodenebene Einbringung der Maschinen und Geräte sichergestellt ist.
(5) Uns steht wegen unserer Forderung aus Reparaturaufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
 
§ 12 Garantie und Gewährleistung
(1) Eine vom Verkäufer ausgesprochene Garantie und/oder Gewährleistung auf eine Kaufsache ist individuell festgelegt und hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
(2) Innerhalb der Garantiezeit beseitigen wir alle Mängel unentgeltlich, soweit sie auf Material- oder Fertigungsfehler beruhen.
(3) Die Garantie beginnt mit dem Tag des Verkaufs (Rechnungsdatum) und gilt nur in Verbindung mit der Rechnung bzw. Warenbegleitschein.
(4) Die Garantie erlischt bei Eingriffen des Käufers oder nicht fachkundiger Dritter sowie bei unsachgemäßer Behandlung (z.B. Schlag, Fall, Wasser, Feuer, höhere Gewalt etc.) sowie unsachgemäßer Bedienung. Bei diesen Fällen erfolgt eine Berechnung der Reparatur.

§ 13 Gelangensbestätigung
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU Mitgliedsstaat muss sowohl das Gelangen als auch der Zeitpunkt des Gelangens des Gegenstandes schriftlich und elektronisch bestätigt werden. Die Gelangensbestätigung kann auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Andere Sprachfassungen bedürfen einer amtlichen Übersetzung. Die Mehrwertsteuer wird als separate Position „Kaution“ in der Rechnung ausgewiesen und berechnet. Sobald die Gelangensbestätigung vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt bei uns eintrifft, erfolgt die Rückerstattung der Kaution.
English: Certification of the entry of the object of an intra-Community supply into another EU Member State (Entry Certificate):
When the object reaches its destination by intra-community deliveries in another EU member state, the arrival has to be confirmed in writing and electronical way. The Entry Certificate can be also written in the English or French language. Other linguistic versions need an official translation. The value added tax is expelled and charged as a separate position "Deposit payment" on the invoice. As soon as the certificate arrives us completely and properly, the restitution of the deposit payment will be executed.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.
(2) Erfüllungsort ist Gattendorf. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hof.
(3)Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktrechtlichen Ansprüchen wird Hof als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Hof gilt ebenfalls als Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(5)Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt bzw. bedürfen der schriftlichen Vertragsergänzung. Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Team Baumgärtner GmbH
Oelsnitzer Straße 48
95185 Gattendorf

Tel.: 0049 9281 8402095
FAX: 0049 9281 8402096

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ÖFFNUNGSZEITEN:

Mo - Do 7.30 – 16.30 Uhr

 

Fr 7.30 – 14.00 Uhr

 

und nach telefonischer Vereinbarung.

Team Baumgärtner GmbH (Büro und Verwaltung)

Oelsnitzer Straße 48

95185 Gattendorf

 

Telefon 0 92 81 / 8 40 20 95

 

Telefon 0 92 81 / 8 40 20 96

 

Telefon service@teambaumgaertner.de

 

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